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   VGH Bayern, 16.08.2001 - 6 B 97.111   

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VGH Bayern, 16.08.2001 - 6 B 97.111 (https://dejure.org/2001,9620)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.08.2001 - 6 B 97.111 (https://dejure.org/2001,9620)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. August 2001 - 6 B 97.111 (https://dejure.org/2001,9620)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderung an eine die Eigenbeteiligung nach Straßenkategorien abstufende Straßenausbaubeitragssatzung; Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen; Kosten für die Neuerrichtung eines Gehwegs und Versetzung einer Straßenlampe; Grundsatz der sachgerechten Typisierung; ...

  • bay-gemeindetag.de

    Straßenausbaubeitragssatzung; Frage der Nichtigkeit; Differenzierung nach Teileinrichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 875
  • DVBl 2002, 928 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 15.81

    Umfang der Bindung an die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der

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  • BVerwG, 26.01.1979 - 4 C 61.75

    Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Differenzierung nach Art

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  • VG Würzburg, 20.07.2017 - W 3 K 16.1020

    Keine Vorauszahlung auf den Straßenbaubeitrag ohne gültige Ausbaubeitragssatzung

    Zu beachten ist weiterhin, dass zusätzlich zwischen den einzelnen Teileinrichtungen zu differenzieren ist (Driehaus, a.a.O., § 34 Rn. 11; BayVGH, U.v. 29.10.1984 - VGH n.F. 37, 142; U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - juris).

    Diese Notwendigkeit ergibt sich aus dem Differenzierungsgebot nach Straßenkategorien gewissermaßen als dessen Kehrseite (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - juris Rn. 16).

    Dagegen bewegen sich Fernwanderer gewöhnlich nicht auf Gehwegen von Ortsstraßen (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - a.a.O. Rn. 18).

    Damit wird deutlich, dass es beim Differenzierungsgebot nach Teileinrichtungen um den Abgleich derjenigen Vorteilsverschiebungen geht, die die notwendige Abstufung nach der Verkehrsbedeutung der Fahrbahn bewirken, also darum, ob die jeweilige Teil-Einrichtung an der Vorteilsverschiebung teil hat oder ob sie trotz Durchgangsverkehrs auf der Fahrbahn vorwiegend dem Ziel- und Quellverkehr dient (BayVGH, U.v. 16.8.2001, a.a.O. Rn. 19 und Rn. 21).

    Allerdings entziehen sich die aus Straßenbaumaßnahmen erwachsenden Vorteile einer rechnerisch exakten Bemessung von vornherein, sodass nur nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorgegangen werden kann (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - juris Rn. 14), zumal die Bestimmung des Vorteils der jeweiligen Straßenkategorie gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 3 KAG die vorteilsgerecht abgestufte Eigenbeteiligung "einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet vorzusehen" hat.

    Die Ermächtigung des Satzungsgebers, einen Spielraum auszuschöpfen, findet ihre rechtliche Grenze erst in den allgemeinen abgaberechtlichen Grundsätzen des Prinzips, dass der Beitrag einen Ausgleich für den Vorteil darstellen muss, der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbots (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 10.6.1981 - 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300, 302; vgl. zu Bewertungsspielräumen der Verwaltung allgemein auch Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Auflage 2014, § 114 Rn. 51 ff.).

    Die Beklagte hat durch den Neuerlass ihrer Satzung vielmehr klargestellt, dass sie kein Interesse mehr an der Gültigkeit der Vorgängersatzung aus dem Jahr 1983 hat (vgl. BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - BayVBl 2002, 734/736).

  • OVG Sachsen, 31.01.2007 - 5 B 522/06

    Rechtsaufsicht, Verwirkung, Straßenbaubeitragssatzung,

    Sollte der z. B. vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 6.6.2001 - 9 LA 907/01 -, zitiert nach juris) und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. Urt. v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 -) vertretenen Auffassung zur Notwendigkeit einer entsprechenden Differenzierung zu folgen sein, hätte dies zwar die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Satzung zur Folge.
  • VG Würzburg, 23.03.2017 - W 3 K 15.1217

    Straßenausbaubeitragssatzung wegen fehlerhafter Erwägungen zur Bestimmung des

    Zu beachten ist weiterhin, dass zusätzlich zwischen den einzelnen Teileinrichtungen zu differenzieren ist (Driehaus, a.a.O., § 34 Rn. 11; BayVGH, U.v. 29.10.1984 - VGH n.F. 37, 142; U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - juris).

    Allerdings entziehen sich die aus Straßenbaumaßnahmen erwachsenden Vorteile einer rechnerisch exakten Bemessung von vornherein, sodass nur nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorgegangen werden kann (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - juris Rn. 14), zumal die Bestimmung des Vorteils der jeweiligen Straßenkategorie gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 3 KAG die vorteilsgerecht abgestufte Eigenbeteiligung "einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet vorzusehen" hat.

    Die Ermächtigung des Satzungsgebers, einen Spielraum auszuschöpfen, findet ihre rechtliche Grenze erst in den allgemeinen abgaberechtlichen Grundsätzen des Prinzips, dass der Beitrag einen Ausgleich für den Vorteil darstellen muss, der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbots (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 10.6.1981 - 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300, 302; vgl. zu Bewertungsspielräumen der Verwaltung allgemein auch Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Auflage 2014, § 114 Rn. 51 ff.).

    Die Beklagte hat durch den Neuerlass ihrer Satzung vielmehr klargestellt, dass sie kein Interesse mehr an der Gültigkeit der ABS 2005 hat (vgl. BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - BayVBl 2002, 734/736).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2020 - 15 A 1621/17

    Aufgesatteltes Parken; Gehweg; Parkstreifen

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. August 2001 - 6 B 97.111 -, juris Rn. 18 ff.; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 34 Rn. 12.
  • VG Würzburg, 15.03.2018 - W 3 K 16.1205

    Nichtigkeit einer Ausbaubeitragssatzung

    Allerdings entziehen sich die aus Straßenbaumaßnahmen erwachsenden Vorteile einer rechnerisch exakten Bemessung von vornherein, sodass nur nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorgegangen werden kann (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - juris Rn. 14), zumal die Bestimmung des Vorteils der jeweiligen Straßenkategorie gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 3 KAG die vorteilsgerecht abgestufte Eigenbeteiligung "einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet vorzusehen" hat.

    Die Ermächtigung des Satzungsgebers, einen Spielraum auszuschöpfen, findet ihre rechtliche Grenze erst in den allgemeinen abgaberechtlichen Grundsätzen des Prinzips, dass der Beitrag einen Ausgleich für den Vorteil darstellen muss, der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbots (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 10.6.1981 - 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300, 302; vgl. zu Bewertungsspielräumen der Verwaltung allgemein auch Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Auflage 2014, § 114 Rn. 51 ff.).

    Die Beklagte hat durch den Neuerlass ihrer Satzung vielmehr klargestellt, dass sie kein Interesse mehr an der Gültigkeit der Vorgängersatzung aus dem Jahr 2001 hat (vgl. BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - BayVBl. 2002, 734/736).

  • VG Würzburg, 20.09.2018 - W 3 K 17.1166

    Erhebung einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag

    Allerdings entziehen sich die aus Straßenbaumaßnahmen erwachsenden Vorteile einer rechnerisch exakten Bemessung von vornherein, sodass nur nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorgegangen werden kann (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - juris Rn. 14), zumal die Bestimmung des Vorteils der jeweiligen Straßenkategorie gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 3 KAG die vorteilsgerecht abgestufte Eigenbeteiligung "einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet vorzusehen" hat.

    Die Ermächtigung des Satzungsgebers, einen Spielraum auszuschöpfen, findet ihre rechtliche Grenze erst in den allgemeinen abgaberechtlichen Grundsätzen des Prinzips, dass der Beitrag einen Ausgleich für den Vorteil darstellen muss, der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbots (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 10.6.1981 - 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300, 302; vgl. zu Bewertungsspielräumen der Verwaltung allgemein auch Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Auflage 2014, § 114 Rn. 51 ff.).

    Ein Rückgriff auf die entsprechende Regelung der Ausbaubeitragssatzung vom 28. November 2001 scheitert bereits daran, dass die Beklagte in § 15 Abs. 2 ABS - auch in der geänderten Fassung vom 5. August 2016 - klargestellt hat, dass diese Vorgängersatzung außer Kraft treten soll (vgl. BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - BayVBl. 2002, 734/736).

  • VG Würzburg, 15.03.2018 - W 3 K 16.845

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag

    Allerdings entziehen sich die aus Straßenbaumaßnahmen erwachsenden Vorteile einer rechnerisch exakten Bemessung von vornherein, sodass nur nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorgegangen werden kann (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - juris Rn. 14), zumal die Bestimmung des Vorteils der jeweiligen Straßenkategorie gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 3 KAG die vorteilsgerecht abgestufte Eigenbeteiligung "einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet vorzusehen" hat.

    Die Ermächtigung des Satzungsgebers, einen Spielraum auszuschöpfen, findet ihre rechtliche Grenze erst in den allgemeinen abgaberechtlichen Grundsätzen des Prinzips, dass der Beitrag einen Ausgleich für den Vorteil darstellen muss, der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbots (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 10.6.1981 - 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300, 302; vgl. zu Bewertungsspielräumen der Verwaltung allgemein auch Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Auflage 2014, § 114 Rn. 51 ff.).

    Die Beklagte hat durch den Neuerlass ihrer Satzung vielmehr klargestellt, dass sie kein Interesse mehr an der Gültigkeit der Vorgängersatzung aus dem Jahr 2001 hat (vgl. BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - BayVBl. 2002, 734/736).

  • VGH Bayern, 01.10.2018 - 6 ZB 18.1466

    Gemeindliche Eigenbeteiligung in der Ausbaubeitragssatzung

    Innerhalb dieser Grenzen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde typische Fallgruppen in einer vereinheitlichenden Weise erfasst, die das Heranziehungsverfahren praktikabel, überschaubar und effizient gestaltet (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - juris Rn. 14).

    Dabei ist auch nach den einzelnen Teileinrichtungen der Ortsstraßen zu differenzieren (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - juris).

  • VGH Bayern, 27.09.2018 - 6 BV 17.1320

    Sondervorteil aufgrund Straßenausbau rechtfertigt Beitragspflicht des

    Innerhalb dieser Grenzen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde typische Fallgruppen in einer vereinheitlichenden Weise erfasst, die das Heranziehungsverfahren praktikabel, überschaubar und effizient gestaltet (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - juris Rn. 14).

    Dabei ist auch nach den einzelnen Teileinrichtungen der Ortsstraßen zu differenzieren (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - 2 KN 7/05
    Die Satzung der Antragsgegnerin wird auch dem Differenzierungsgebot nach Teileinrichtungen hinreichend gerecht (vgl. dazu BayVGH, Urt. v. 16.08.2001 - 6 B 97.111 -, NVwZ-RR 2002 S. 875; Driehaus a.a.O., § 34 Rdnrn. 10, 11).

    Insbesondere Gehwege werden hingegen unabhängig von der Straßenkategorie überwiegend von Anliegern genutzt (vgl. dazu ausführlich BayVGH, Urt. v. 16.08.2001, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 27.06.2019 - 6 BV 19.81

    Erforderlichkeit einer Sondersatzung

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2009 - 1 S 1342/09

    Vorläufiger Rechtsschutz; Rechtsschutzbedürfnis für Beschwerde bei Erledigung

  • VG Bayreuth, 24.07.2019 - B 4 K 17.621

    Eigenbeteiligung der Gemeinden bei Straßenausbaumaßnahmen und beitragsrelevanter

  • VGH Bayern, 08.02.2010 - 6 ZB 08.2719

    Straßenausbaubeitrag; Artzuschlag (Gewerbezuschlag); gewerbliche Nutzung;

  • OVG Sachsen, 25.04.2007 - 5 B 288/04

    Straßenausbaubeitrag; Anteil der Beitragspflichtigen

  • OVG Sachsen, 19.02.2014 - 5 A 199/13

    Abgrenzung von Anliegerstraßen und Haupterschließungsstraßen (hier:

  • OVG Thüringen, 26.06.2013 - 4 KO 583/08

    Abgrenzung der erstmaligen Herstellung einer Mischverkehrsfläche vom Ausbau einer

  • OVG Thüringen, 23.02.2010 - 4 ZKO 781/09

    Anliegeranteil in der Straßenausbaubeitragssatzung für Anliegerstraßen von nur 50

  • VG Würzburg, 18.05.2017 - W 3 K 16.136

    Straßenausbaubeitrag und Dauer der beitragsfähigen Maßnahme

  • VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 16.546

    Umgestaltung der öffentlichen Einrichtung durch neue Entwässerungssatzung

  • VG Ansbach, 01.02.2018 - AN 3 K 15.02388

    Straßenausbaubeitrag

  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260

    Straßenausbaubeitrag für Grundstück im Fußgängerbereich

  • VG Gelsenkirchen, 08.03.2007 - 2 K 4179/03

    Spielautomat, Gewinnmöglichkeit, Steuermaßstab, Rückwirkung, Vergnügungssteuer

  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1258

    Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag

  • VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 17.1760

    Rastanlage und öffentliche Entwässerungsanlage

  • VG Würzburg, 18.05.2017 - W 3 K 16.137

    Allgemeine Beitragspflicht zur Kostendeckung öffentlicher Einrichtungen

  • OVG Sachsen, 25.04.2007 - 5 B 291/04

    Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen; Ausbaubeitragspflicht i.R.d. § 40 Abs. 2

  • VG Gelsenkirchen, 08.03.2007 - 2 K 5599/03

    Spielautomat, Gewinnmöglichkeit, Steuermaßstäbe, Rückwirkung, Vergnügungssteuer

  • VG Gelsenkirchen, 08.03.2007 - 2 K 2160/04

    Spielautomat, Gewinnmöglichkeit, Steuermaßstab, Rückwirkung, Vergnügungssteuer

  • VG Gelsenkirchen, 08.03.2007 - 2 K 4477/03

    Spielautomat, Gewinnmöglichkeit, Steuermaßstab, Rückwirkung, Vergnügungssteuer

  • VG Würzburg, 05.05.2021 - W 2 K 19.730

    Kommunalabgaben, Straßenausbaubeitrag, Vorauszahlung, Gemeindeanteil,

  • VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 3 K 18.01312

    Vorauszahlung auf Straßenausbau

  • VG Ansbach, 29.07.2010 - AN 18 K 09.01289

    Straßenausbaubeitrag; Straßenkategorien; Sondersatzung

  • VG Würzburg, 05.05.2021 - W 2 K 19.731

    Kommunalabgaben, Straßenausbaubeitrag, Vorauszahlung, Gemeindeanteil,

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